I. BEZAHLUNG
1. Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB zu leisten.
2. Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 10% pro Reiseteilnehmer fällig. Der restliche Reisepreis wird 1 Monat vor Reiseantritt fällig. Bei Buchungen,die weniger als 1 Monat vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
3. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des gesamten Reisepreises erfüllt, so besteht für den Reiseteilnehmer ohne Zahlung des gesamten Reisepreises kein Anspruch auf Erfüllung der Reiseleistung durch VSOE. Vielmehr ist VSOE berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 326 BGB) vorher durch VSOE dem Reiseteilnehmer schriftlich angedroht worden ist. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Versicherungsbeträge sind sofort fällig.
II. PREISÄNDERUNGEN
1. VSOE ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für VSOE und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von VSOE nicht zu vertreten sind:
- Devisen-Wechselkurse für die betreffende Reise;
- Beförderungstarife und -preise, insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen;
- behördliche Gebühren oder sonstige behördliche Abgaben, wie z. B. Hafen- und Flughafengebühren
Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
2. Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der den in Abs. 1 genannten Preisbestandteilen und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht.VSOE ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung entsprechende Belege und Nachweise zu übermitteln.
3. VSOE hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, jedoch spätestens drei Wochen vor Reisebeginn mitzuteilen.
4. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Reiseteilnehmer kann stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Angebot von VSOE verlangen, sofern VSOE in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich und schriftlich gegenüber VSOE oder dem buchenden Reisebüro erklärt werden, spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zugang der Mitteilung von VSOE über die Reisepreisänderung.
III. UMBUCHUNG, RÜCKTRITT DES REISENDEN VOR REISEBEGINN
1. Umbuchungen von Reiseterminen, Reisezielen, Unterkünften und Beförderungsart sind grundsätzlich möglich, soweit alternative Reiseziele verfügbar sind. Für jede durchgeführte Umbuchung muss der Reiseteilnehmer eine Verwaltungsgebühr an VSOE nach Maßgabe der nachfolgend unter Ziff. 7 abgedruckten Tabelle bezahlen.
2. Vor Reisebeginn darf eine Buchung auch dann noch storniert werden, wenn die Buchung durch VSOE bereits schriftlich bestätigt worden ist. In diesem Fall kann VSOE anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung die in der nachfolgend unter Ziff. 8 wiedergegebenen Tabelle pauschalierten Stornoentschädigungen geltend machen. Die Stornoentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei VSOE. Die pauschalierten Stornoentschädigungen sind unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigen oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen. Keine Stornierungsgebühr wird fällig, wenn die Stornierung aus Gründen des Anstiegs des Gesamtpreises der Reise / des Urlaubs erfolgte, vorausgesetzt, die Stornierung wurde innerhalb von sieben Tagen seit dem Eingang der Mitteilung über den Preisanstieg vorgenommen.
3. Wenn eine Stornierung oder eine Buchungsänderung von dem Anmelder im Namen eines anderen Mitglieds der Reisegruppe vorgenommenwird, behält sich VSOE das Recht vor, nach freiem Ermessen eine Zustimmungserklärung von dem Mitglied der Reisegruppe zu fordern, für das die Stornierung vorgenommen wurde.
4. Sollte VSOE hierbei erfahren, dass die Person oder die Personen, für die die Stornierung erklärt wurde, einer solchen Stornierung nicht zugestimmt haben, behält sich VSOE nach freiem Ermessen das Recht vor, die von dem Anmelder erteilte Anweisung nicht zu befolgen, die Buchung zu stornieren oder zu ändern.
5. Weiterhin ist VSOE berechtigt, solche Maßnahmen zu treffen, die sie unter den gegebenen Umständen für angebracht hält, eingeschlossen das Recht, schon vollzogene Stornierungen wieder für unwirksam zu erklären. Wenn VSOE eine solche Entscheidung über geeignete Maßnahmen trifft, wird VSOE die Belange der Partei, die für die Buchung bezahlen muss, berücksichtigen.
6. Der Anmelder ist verpflichtet, VSOE von Haftungsansprüchen, Verlusten oder Kosten solcher Reiseteilnehmer freizustellen, die direkt oder indirekt aus Buchungsstornierungen oder Buchungsänderungen resultieren, zu denen eine Zustimmung der Reiseteilnehmer nicht vorliegt.
7. Die Verwaltungsgebühren für eine Umbuchung betragen:
- bis zum 56. Tag vor Reisebeginn eine Umbuchung frei
- vom 21. bis zum 55. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
- vom 3. bis zum 20.Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
- innerhalb von 2 Tagen vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
Für Umbuchungen/Stornierungen von Flügen erheben wir für unsere Leistungen keine Gebühren, sofern der Flugschein noch nicht ausgestellt wurde. Für Umbuchungen/Stornierungen nach Flugscheinausstellung erheben wir eine Gebühr von € 80 pro Person.
8. Die Stornoentschädigung bei Stornierung des Vertrages beträgt:
- bis zum 56.Tag vor Reisebeginn 10% des Reisepreises (die Anzahlung)
- vom 21. bis zum 55.Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
- vom 3. bis zum 20.Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises
- innerhalb von 2 Tagen vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
- am Abreisetag 95% des Reisepreises
IV. ÄNDERUNGEN, RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DES REISEVERTRAGES WEGEN BESONDERER UMSTÄNDE
1. Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch VSOE den Reisevertrag kündigen. Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an VSOE zu richten. VSOE kann die Kündigung auch durch seine Reiseleiter oder örtliche Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erkären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. VSOE hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären.
2. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann VSOE bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.Vermittelt VSOE lediglich eine Reise oder eine Reiseleistung eines anderen Veranstalters und ist dies in der Reiseausschreibung im Reisevertrag deutlich herausgestellt, so kann der andere Reiseveranstalter das Recht auf Rücktritt in gleicher Weise ausüben.
3. VSOE kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der Bestimmungen des § 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von VSOE sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet, und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigungen behät VSOE grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie die jenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der VSOE von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Ist der wichtige Grund von dem Reiseteilnehmer nicht zu vertreten, hat VSOE in entsprechender Anwendung des § 645 Abs. 1 BGB Anspruch auf eine der erbrachten Leistung entsprechende Teilvergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen.
4. Falls VSOE in einem der oben genannten Fälle den Reisevertrag vor Reiseantritt kündigt oder von dem Reisevertrag zurücktritt, kann der Reiseteilnehmer stattdessen die Teilnahme an einer anderen Reise aus dem Angebot von VSOE verlangen, sofern VSOE in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer
aus seinem Angebot anzubieten. Im Falle eines in der Person des Reiseteilnehmers liegenden wichtigen Grundes kann VSOE das Angebot einer solchen Ersatzreise ablehnen.
5. Nimmt der Reiseteilnehmer wegen vorzeitiger Rückreise aus nicht von VSOE zu vertretenen Gründen Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht für den Reiseteilnehmer lediglich ein Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen, nicht jedoch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Die ersparten Aufwendungen werden dem Reiseteilnehmer zurückerstattet, soweit und sobald sie von VSOE von den einzelnen Leistungsträgern tatächlich gutgebracht werden.
V. REISE-VERSICHERUNGEN
Zu seiner eigenen Sicherheit empfiehlt VSOE dem Reisenden den Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- (einschl. der Kosten für die Rückholung im Falle des Unfalls oder der Krankheit) und Reisehaftpflicht-Versicherung sowie insbesondere einer Reiserücktrittskostenversicherung und Reiseabbruchversicherung bei der Europäischen Reiseversicherungs AG oder einer anderen Versicherung. Diese Versicherungen erhält der Reisende nach seinen individuellen Wünschen oder zusammen als Paket in seinem Reisebüro oder direkt über VSOE.
VI. MITWIRKUNGSPFLICHT DES REISENDEN/GEWÄHRLEISTUNG VON VSOE
1. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, etwaige Beanstandungen oder Mängel der Reiseleistung unverzüglich der Reiseleitung oder dem örtlichen Leistungsträger zur Kenntnis zu bringen. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, sie sind jedoch nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Ist ein örtlicher Leistungsträger nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich dem Hauptbüro von VSOE, Venice Simplon-Orient-Express Deutschland GmbH, Sachsenring 85, D - 50677 Köln, Tel.: 0221/3 38 03 00, Fax.: 0221/3 38 03 33 mitgeteilt werden. Kommt der Reisende durch eigenes Verschulden diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
2. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. VSOE kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.VSOE kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Reiseteilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn die Annahme ihm nicht zuzumuten ist.
3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung durch VSOE kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
4. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet VSOE innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Das selbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, der VSOE erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich oder von VSOE verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. Der Reiseteilnehmer schuldet VSOE den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
5. Sofern VSOE einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt von der Geltendmachung des Schadensersatzes unberührt. Auf die gesetzlichen
Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, VSOE auf die Gefahr seines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).
VII. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber VSOE, Venice Simplon Orient Express Deutschland GmbH, Sachsenring 85, 50677 Köln, Deutschland, Tel.: 0221/3 38 03 00, Fax.: 0221/3 38 03 33 geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
2. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem vertraglichen Reiseende. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat der Reisende Ansprüche geltend gemacht, ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Ansprüche schriftlich zurückgewiesen wurden.
ALLE LEISTUNGEN, DIE VON DER VENICE SIMPLON-ORIENT-EXPRESS DEUTSCHLAND GMBH BEI EINER AGENTUR ODER EINEM ZULIEFERER GEBUCHT WERDEN (EINSCHLIESSLICH ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF FLUG, HOTEL,TRANSFERUND GEPÄCKTRANSPORT), WERDEN IM AUFTRAG DES KUNDEN GEBUCHT. DIE HAF-
TUNG VON VSOE WIRD FÜR SCHÄDEN, DIE NICHT KÖRPERSCHÄDEN SIND, AUF DEN DREIFACHEN REISEPREIS BESCHRÄNKT, SOWEIT EIN SCHADEN DES REISENDEN WEDER VORSÄTZLICH NOCH GROB FAHRLÄSSIG HERBEIGEFÜHRT WIRD ODER SOWEIT VSOE FÜR EINEN DEM REISENDEN ENTSTEHENDEN SCHADEN ALLEIN WEGEN EINES VERSCHULDEN EINES LEISTUNGSTRÄGERS ODER EINER AGENTUR VERANTWORTLICH IST. GELTEN FÜR EINE VON EINEM LEISTUNGSTRÄGER ZU ERBGRINGENDE REISELEISTUNG INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN ODER AUF SOLCHEN BERUHENDE GESETZLICHE VORSCHRIFTEN, NACH DENEN EIN ANSPRUCH AUF SCHADENERSATZ NUR UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ODER BESCHRÄNKUNGEN ENTSTEHT ODER GELTEND GEMACHT WERDEN KANN ODER UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN AUSGESCHLOSSEN IST, SO KANN SICH AUCH VSOE GEGENÜBER DEM REISENDEN HIERAUF BERUFEN.
Die Warenzeichen Orient-Express Hotels,Trains & Cruises,Venice Simplon-Orient-Express, Eastern & Oriental Express, Northern Belle und Road To Mandalay sind in verschiedenen Ländern registriert. Orient-Express ist eine weltweit geschützte Marke der SNCF.
Exklusive und nicht exklusive Lizenzrechte hieran stehen der Orient-Express Hotels Ltd. und ihrenTochtergesellschaften zu.
© Venice Simplon-Orient-Express Ltd
Sitz der Gesellschaft:Venice Simplon-Orient-Express Deutschland GmbH, Sachsenring 85, D-50677 Köln, Köln HRB 30806